Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand 01.08.2020)

Allgemeines

Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe, Lieferungen, Leistungen und sonstigen Rechtsgeschäfte rechtsverbindlich. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische und mündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner finden keine Anwendung, es sei denn, dass schriftlich eine Sondervereinbarung getroffen ist.

Angebot (einschl. Preise, Maße, Gewichte usw.)

Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montage-Skizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstige Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben unserer Lieferanten. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.

Auftragsbestätigung, Preise

Aufträge, Abreden, Zeichnungen usw. einschl. derjenigen unserer Vertreter und unsere Betriebsangehörigen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderweitiges vereinbart wurde, ab Lager zuzügl. Fracht, Verpackung und gesetzliche MwSt. ohne jeden Abzug gegen Barzahlung.

Besondere, über die vertraglich einbezogenen Leistungen hinausgehende vereinbarten Leistungen (z.B. Montagearbeiten, Leistungen außerhalb der Gewährleistungsverpflichtungen) werden besonders berechnet und sind bei Fälligkeit des Entgeltes in bar zu zahlen.

Beanstandungen von Bestätigungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich geltend zu machen.

Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.

Von uns schriftlich angebotene Verkaufspreise gelten dann als Festpreis, wenn unser Angebot unverzüglich - spätestens jedoch innerhalb 10 Tagen - unverändert durch schriftliche Bestellung angenommen wird und die Auslieferung binnen 4 Monaten erfolgt.

Wir sind zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt, wenn die Lieferung oder Leistung nicht binnen 4 Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt und sich die Einstandspreise oder Kosten danach erhöht haben. Sonderbestellungen können nur gegen Anzahlung von mindestens 50% des Kaufpreises durchgeführt werden.

Bei Warenlieferungen mit einem Wert von unter € 50,00 zuzüglich der gesetzlichen MwSt. - falls eine Rechnung gewünscht wird - oder bei Warenabgabe an Wiederverkäufer mit einem Nettowarenwert von jeweils unter € 50,00 zuzüglich der gesetzlichen MwSt. sind wir berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 10,00 zuzüglich der gesetzlichen MwSt. zu berechnen.

Lieferung

a) Allgemeines

Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners. Bei freier Anlieferung geht die Gefahr mit Ankunft des Transportes vor der vereinbarten Lieferanschrift zu ebener Erde auf den Vertragspartner über. Die Wahl des Transportmittels obliegt uns.
Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständige Lieferungen.

b) Anlieferung

Lieferung „frei Haus" oder „frei Baustelle" bedeutet Anlieferung ohne Abladen zu ebener Erde bei der Lieferanschrift. Die Anlieferung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Lieferanschrift mit einem schweren Kraftfahrzeug erreicht werden kann; verlässt das Fahrzeug auf Anweisungen des Vertragspartners die sicher befahrbare Straße, so haftet der Vertragspartner für alle Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgerecht durch den Kunden zu erfolgen.

c) Liefertermin und Lieferfristen

Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen zusagen. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen abgerufen wird und vorher der Käufer schriftlich in Verzug gesetzt wurde. Unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Im Falle unseres Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es die denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder einem unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

d) Verpackung

Die Ware reist branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Rücknahme und Vergütung von Verpackungsmaterial erfolgt nur gemäß besonderer Vereinbarung, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Regelungen uns eine Rücknahmepflicht auferlegen.

e) Transport- und Bruchsicherung

Versicherungen gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für seine Rechnung. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich schriftlich nach Art und Umfang zu bestätigen. Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch genaue Tatbestandsaufnahme und geeignete Beweissicherung festgestellt und auf den Begleitpapieren bescheinigt werden. Ansprüche aus den Schäden sind auf Verlagen an uns abzutreten.

Mangelrügen und Mängelhaftung

a) Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle offensichtlichen und wenn er Kaufmann ist, alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Falle aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt wegen der ausdrücklich bezeichneten Minderqualität nicht der Mangelrüge.

b) die Beseitigung von Mängeln erfolgt nach unserer Wahl ausschließlich durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Vertragspartner kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) nur verlangen, wenn die Nachbesserung - eine mehrmalige ist erlaubt - fehlschlägt oder wir Ersatzlieferung verweigern oder innerhalb angemessener Frist nicht einbringen.

c) Wenn und soweit ein Hersteller oder Lieferant oder sonstiger Dritter eine eigene Gewährleistung gegenüber dem Vertragspartner übernimmt, wird dadurch unsere Gewährleistungspflicht aus dem Vertragsverhältnis zum Käufer in keinem Fall erweitert.

d) Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch uns, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde. Die farbliche Übereinstimmung bei zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen kann nicht garantiert werden.

e) Der Vertragspartner kann, gleich aus welchem Rechtsgrund, keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher, vor vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten gegenüber uns oder unserer Erfüllungsgehilfen geltend machen, soweit die Verletzung dieser Pflichten nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ist der Vertragspartner jedoch Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, haften wir bei grober Fahrlässigkeit nur auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden.

f) Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners aus Schlecht- oder Falschlieferung oder Verletzung vertraglicher Nebenpflichten verjähren bei beweglichen Sachen in 6 Monaten seit der Ablieferung, und zwar gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet sein mögen, und ohne Rücksicht auf die vom Hersteller oder Lieferanten oder sonstigen Dritten gewährte Garantiedauer.

Rücksendung

Ordnungsgemäß gelieferte Ware wird nur in unbeschädigtem Zustand mit Originalverpackung nach unserer Zustimmung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Zurückgenommene Ware wird abzüglich eines angemessenen Unkostenanteils gutgeschrieben. In jedem Fall sind wir berechtigt 15% des Nettowarenwertes als Pauschale für die Bearbeitung der Rückabwicklung zuzüglich der gesetzlichen MwSt. zu berechnen. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder besonders beschaffter Ware ist ausgeschlossen.

Zahlung und Verrechnung

a) Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort fällig und zahlbar - ohne Skontoabzug. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.

Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen - ausgenommen Rechnungen, denen berechtigte Einwendungen des Vertragspartner entgegenstehen - beglichen sind. Für Skontoerrechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich. Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund Vereinbarung zahlungshalber herein. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und Ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Ist die Einziehung unserer Forderungen mittels Lastschriftverfahren vereinbart, so verpflichtet sich der Vertragspartner jederzeit für ausreichende Deckung des uns benannten Girokontos zu sorgen. Im Falle von Rücklastschriften sind wir berechtigt, Fremdgebühr und Bearbeitungsgebühr von jeweils € 25,00 zu verlangen, es sei denn, der Vertragspartner weist einen geringeren Schaden nach. Bestehen mehrere Forderungen gegen den Vertragspartner, so werden eingehende Zahlungen mit der jeweils ältesten Forderung verrechnet. Unsere Beauftragten sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Inkassovollmacht, die in jedem Fall zu prüfen ist, oder bei Vorlage einer ordnungsgemäß quittierten Rechnung zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.

b) Zahlungsverzug

Bei Überschreiten des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, es sei denn, der Vertragspartner weist einen niedrigeren Schaden nach. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommene und gutgeschriebene Wechsel und Schecks sofort zur Zahlung fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder Sicherheiten zu fordern oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Eigentumsvorbehalt

a) Allgemeines

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Vertragspartner über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus dem Rechtsgeschäft uns gegenüber getilgt hat.

b) Kontokorrentvorbehalt, Verarbeitungsklausel

Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldoforderung . Be- und Verarbeitung erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware (unsere unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Vertragspartner steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Vertragspartner uns bereits jetzt die ihm zustehende Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.

c) Weiterverkauf, Abtretungen

Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß nachfolgenden Bestimmungen auf uns übergehen.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Vertragspartner nicht berechtigt. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Vertragspartner in keinem Fall berechtigt. Die gilt auch für Factoringgeschäfte, die dem Vertragspartner auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.

d) Verlängerung Eigentumsvorbehalt

Die Forderungen des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Wagen abgetreten.

e) Mitteilungspflichten

Auf unser Verlangen hin ist der Vertragspartner verpflichtet seine Abnehmer sofort von der vorerwähnten Abtretung an uns zu unterrichten, und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Bei Veräußerungen von Waren an denen wir Miteigentumsanteile haben, ist der Vertragspartner verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Forderungsabtretung offen zulegen. Von der Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Vertragspartner uns unverzüglich benachrichtigen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherte Forderung insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

Datenschutz

Personenbezogene Daten werden zur Sachbearbeitung gespeichert. Wir sind im Rahmen einer sachgemäßen Bearbeitung zur Weitergabe der Daten an unsere Lieferanten berechtigt.

Schlussbestimmung und Gerichtsstand

Der Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung gültig.

Alle Nebenabreden und Vertragsabänderungen sind nur in schriftlicher Form wirksam. Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Vertragspartners ist der Sitz unserer Firma.
Ist der Vertragspartner Vollkaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Sitz (Weinheim), dies gilt auch ausdrücklich für alle Fälle von Wechsel- und Scheckklagen.